Rechtstracker.at

Art. 3 § 13

Fassungen
17.05.2000 bis 19.03.2015 — BGBl. I Nr. 24/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 1317.05.200019.03.2015 BGBl. I Nr. 24/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

17.05.2000BGBl. I Nr. 24/2000

Außerkrafttretensdatum

19.03.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2015

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Artikel römisch drei

Finanzierung/Privatisierungserlöse/Bundeshaftung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das in der Bilanz der ÖIAG zum 31. Dezember 1999 mit einem Betrag von 5 682 000 000 S ausgewiesene nachrangige Gesellschafterdarlehen wird in Höhe von 20% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG getilgt. Die Tilgungen sind drei Monate nach Zufließen des Privatisierungserlöses fällig. Die Verzinsung des Gesellschafterdarlehens entspricht dem jeweiligen Monatsdurchschnittswert des Eurogeldmarktsatzes für drei Monate (Euribor) gemäß Tabelle 3.1.0 des Statistischen Monatsheftes der Oesterreichischen Nationalbank. Es kommt der Monatsdurchschnittswert jenes Monats, der dem Kalenderquartal, für das dieser Zinssatz gilt, unmittelbar vorangeht, als Zinssatz zur Anwendung. Die Verzinsung wird vierteljährlich jeweils zum Ersten eines Kalenderquartals angepasst. Die Zinsenzahlungen erfolgen vierteljährlich jeweils zum Quartalsende im Nachhinein.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit Artikel römisch zwei Paragraph 12, erhält der Bund weiters einen obligatorischen Genussrechtsanspruch auf 80% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG eingeräumt. Dieser Genussrechtsanspruch ist mit der Höhe der Refundierungsansprüche der ÖIAG gemäß Paragraph 14, Absatz 2, begrenzt. Darüber hinaus gewährt das Genussrecht dem Bund keine Rechte. Nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erhöht sich der Genussrechtsanspruch auf 100% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften.
  3. Absatz 3,Die Gewinne aus Privatisierungen im Sinne von Paragraph 13, Absatz eins und 2 errechnen sich wie folgt: Vom jeweiligen Veräußerungserlös abzüglich dem jeweiligen Buchwert gemäß letztem Jahresabschluss sind alle mit der Vorbereitung und der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die allfälligen Steuern, Abgaben und Vorausleistungen der ÖIAG abzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40007570